Allgemeine Geschäftsbedingungen
Deutsche Personalmanagement AG
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
I.
Die nachstehend genannten Bestimmungen gelten entsprechend unter Ausschluss entgegen stehenden Bedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Deutschen Personalmanagement AG (im nachstehenden DPM AG) und ihren Auftraggebern (Kunde), so nichts anderes schriftlich durch uns zugesichert wurde. Sie gelten im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils aktuellen Fassung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen eines Kunden werden nur anerkannt, wenn die DPM AG ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, soweit ein Kundenauftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wurde. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder die Geschäftsbedingungen ergänzende Abreden bedürfen der Schriftform.
Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich die DPM AG auch nicht teilweise irgendwelchen Bedingungen des Geschäftspartners.
II.
Alle Angebote der DPM AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung der DPM AG verbindlich.
Dies gilt auch für nachträglich hinsichtlich eines abgeschlossenen Vertrages getroffene Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen.
III.
Die Mitarbeiter der DPM AG sind nicht befugt, mit dem Kunden mündlich Vertragsänderungen, -ergänzungen oder Nebenabreden zu vereinbaren. Sofern trotzdem mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bestehen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
IV.
Die DPM AG erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Basis des jeweiligen Mandantenvertrages in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
I.
Vertragsgegenstand ist die Erbringung der in dem Mandantenvertrag konkret bezeichneten Dienstleistungen gemäß Leistungsbeschreibung. Die DPM AG leistet keine Steuer- und Rechtsberatung.
II.
Die DPM AG erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt die übermittelten Daten im Auftrag des Kunden. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, erfolgt die Datenverarbeitung im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung.
III.
Die DPM AG ist berechtigt, sich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen, bleibt jedoch für die vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Kunden allein verantwortlich. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellen Lieferungs- bzw. Ausführungsfristen unverbindliche Richtwerte dar.
§ 3 Plichten des Auftraggebers
I.
Der Auftraggeber hat der DPM AG alle ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der DPM AG eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Dies gilt entsprechend für die Information über alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages nach diesem Vertrag von Relevanz sein können.
II.
Der Auftraggeber hat alle ihm von der DPM AG übermittelten Schreiben zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten bzw. zu beantworten. Arbeitsergebnisse hat er auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und Einwendungen dagegen der DPM AG unverzüglich mitzuteilen.
III.
Der Auftraggeber wird bei einer datenschutzrechtlichen Betriebsprüfung im erforderlichen Maß mitwirken. Weitere Mitwirkungspflichten ergeben sich ggf. aus dem Mandantenvertrag.
IV.
Etwaige Vermögensnachteile des Kunden aufgrund vom Kunden nicht eingehaltener Termine bzw. nicht weitergeleiteter Dokumente hat die DPM AG nicht zu vertreten.
§ 4 Pflichten der DPM AG
I.
Nach Abschluss des Vertrages wird die DPM AG mit den vom Kunden übermittelten Daten für den Kunden und in dessen Auftrag eine Firmen- und Mitarbeiter-Stammdatei sowie weitere Dateien einrichten, soweit diese für die Erfüllung der im Mandantenvertrag vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
II.
Die DPM AG hat die ihr übertragenen Aufgaben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfüllen. Sie hat die Aufgaben auf der Grundlage der ihr vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Informationen auszuüben. Die DPM AG wird dabei von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Sofern und soweit Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeit feststellt werden, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen.
III.
Die DPM AG wird die für den Kunden im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung bearbeiteten Unterlagen gemäß gesetzlicher Aufbewahrungsfrist aufbewahren. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Kopien der vom Kunden übersandten Originale und um Kopien der an den Kunden übersendeten Unterlagen. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, gegen gesondertes Entgelt nach Maßgabe des Mandantenvertrages aufbewahrte Kundenunterlagen anzufordern.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
I.
Sämtliche angegebene Preise verstehen sich, so nicht als Bruttopreise gekennzeichnet, zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.
II.
Zusätzliche Leistungen und Nebenleistungen werden zu den vereinbarten Sätzen oder mangels Vereinbarung zu den Sätzen der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
III.
Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung sind die im Vertrag vereinbarten Preise oder mangels Vereinbarung die Preise der jeweilig gültigen Preisliste, die in den Geschäftsräumen ausliegen.
IV.
Der Auftragnehmer kann die vereinbarten Preise frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres anpassen. Sollte sich der durch das Statistische Bundesamt in Wiesbaden bekannt gegebene Verbraucherindex für Deutschland insgesamt gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss um 5 % nach oben verändern, so kann sich der Abrechnungspreis entsprechend dem prozentualen Verhältnis der Änderung des Index, ohne dass es eines besonderen Änderungsverlangens Bedarf anpassen. Der neue Preis tritt am 01. des auf die auslösende Indexänderung folgenden Monats in Kraft.
V.
Weitergehende Anpassungen darüber hinaus sind möglich wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht. Die Frist beginnt mit Zugang der Mitteilung über die geänderten Preise.
VI.
Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Nach Fristablauf tritt Verzug ein ohne dass es einer Mahnung bedarf. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde in dem Umfang, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat, die entstandenen Kosten mindestens aber 4,50 EUR zu erstatten. Bei einer schriftlichen Zahlungserinnerung (per Email/FAX) berechnen wir für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 4,50 EUR.
VII.
Die DPM AG kann bei Zahlungsverzug ihre Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen einstellen sowie die Herausgabe bereits fertig gestellter Unterlagen bis zum Ausgleich aller offenen Rechnungen und des Verzugsschadens verweigern.
VIII.
Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Höhere Gewalt
I.
Unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse (höhere Gewalt), die die Leistungen erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen die DPM AG, die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Ereignisse gleich, die die DPM AG nicht zu vertreten hat.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
I.
Lieferungen und Leistungen durch die DPM AG erfolgen unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt und zwar auf den gesamten Saldo aus der Geschäftsverbindung.
II.
Bis zum Eigentumsübergang dürfen die gelieferten Gegenstände nicht verändert, veräußert oder in irgendeiner Weise belastet werden.
§ 8 Schadenersatz und Gewährleistung
I.
Die DPM AG haftet nicht für Sach- und Personenschäden. Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Die DPM AG haftet auch nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die Mitarbeiter der DPM AG zu vertreten haben. Die DPM AG haftet nicht für Schäden, die bei einer Prüfung unmittelbar bei Zurverfügungstellung durch den Auftraggeber und sofortigen Mitteilung an die DPM AG nicht entstanden wären.
II.
Haftungsansprüche mit Ausnahme solcher wegen Vorsatz verjähren innerhalb von drei Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruches und dem Zeitpunkt in den der Auftraggeber von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
III.
Soweit der Auftragnehmer haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht- oder Vermögensschadenversicherung des Auftragnehmers in Höhe von 1.000.000,- € beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
IV.
Für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt die Verjährungsfrist drei Monate. Der Auftraggeber kann bei einer mangelhaften Leistung zunächst nur die Beseitigung des Mangels verlangen (Nacherfüllung). Der Auftragnehmer kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Leistung in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.
V.
Für Aufwendungen, die der DPM AG durch die Geltendmachung von unbegründeten Mängelansprüchen entstehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
§ 9 Datenschutz
I.
Die DPM AG ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich sein Einverständnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Einer weiteren ausdrücklichen Genehmigung des Kunden bedarf es hierzu nicht. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
II.
Soweit die DPM AG für den Kunden als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne von § 11 BDSG tätig wird, gelten ergänzend ggf. gesonderte Regelungen aus der Auftragsdatenverarbeitung.
III.
Die DPM AG hat insbesondere über alle Tatsachen, die ihr mit der Ausführung der Aufgaben nach diesem Vertrag zur Kenntnis gelangt sind, Verschwiegenheit zu bewahren, sofern und soweit er nicht vom Auftraggeber hiervon schriftlich entbunden worden ist. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsbeendigung fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht jedoch nicht, sofern und soweit eine Offenbarung zur Wahrnehmung eigener Interessen der DPM AG erforderlich ist.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
I.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Sie verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, soweit nicht eine Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum nächstmöglichen Ablauftermin kündigt.
II.
Eine Kündigung muss per eingeschriebenen Brief erfolgen.
III.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist der Kunde im Falle der Reduzierung der von ihm eingereichten Fälle verpflichtet, bis zur Wirksamkeit der Kündigung mindestens laufende monatliche Vergütungen in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Vergütungsvolumens der letzten sechs Vertragsmonate vor der Kündigung zu zahlen.
§ 11 Leistungs- und Erfüllungsort
I.
Erfüllungsort ist der Sitz der DPM AG in Dessau-Roßlau. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages, das für den Sitz der DPM AG örtlich zuständige Gericht.
§ 12 Änderung der AGB
I.
Die DPM AG behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Rahmen einer laufenden Vertragsbeziehung werden geänderte AGB‘s gegenüber dem Kunden wirksam, wenn der Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Empfang widerspricht.
§ 13 Schlussbemerkung
I.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, eine wirksame zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke im vorhinein erkannt.